§ 1 AdWirkG – Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
(2) Ist im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens (§ 2a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, die nicht nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption kraft Gesetzes anerkannt wird, bedarf diese Entscheidung der Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AdWirkGAdoptionswirkungsgesetz
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AdVermiGAdoptionsvermittlungsgesetz
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Erster Abschnitt – Adoptionsvermittlung und Begleitung
- § 2d – Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 9 – Verfahren mit Auslandsbezug · Unterabschnitt 3 – Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
- § 108 – Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AdWirkG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.2.2021 I 226
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026