§ 7e AdVermiG – Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber
Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für:
- 1.
- die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),
- 2.
- die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2),
- 3.
- die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2),
- 4.
- die Prüfung nach § 7d Absatz 1.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AdVermiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2021 I 2010
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026