§ 2 AdVermiG – Adoptionsvermittlungsstellen
(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes. Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten.
(2) Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten. Landesjugendämter können eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. In den Ländern Berlin, Hamburg und Saarland können dem jeweiligen Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden.
- 1.
- der Diakonie Deutschland,
- 2.
- des Deutschen Caritasverbandes,
- 3.
- der Arbeiterwohlfahrt,
- 4.
- der Fachverbände, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verbänden angeschlossen sind, sowie
- 5.
- sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland.
(4) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter arbeiten im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit und der Begleitung nach § 9 mit den in Absatz 3 und in § 2a Absatz 4 Nummer 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen.
(5) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) arbeitet übergreifend mit anderen Fachdiensten und Einrichtungen zusammen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AdVermiGAdoptionsvermittlungsgesetz
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Erster Abschnitt – Adoptionsvermittlung und Begleitung
- § 2c – Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung
- § 3 – Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter
- § 4 – Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle
- § 4a – Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle
- § 5 – Vermittlungsverbote
- § 7 – Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung
- § 7a – Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland
- § 7b – Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
- § 8a – Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption
- § 8b – Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption
- § 9 – Anspruch auf Adoptionsbegleitung
- § 9a – Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption
- § 9c – Vermittlungsakten
- § 9d – Durchführungsbestimmungen
- § 11 – Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
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SGB 1Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
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Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs · Erster Titel – Allgemeine Grundsätze
- § 35 – Sozialgeheimnis
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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Neuntes Kapitel – Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 102 – Auskunftspflicht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AdVermiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2021 I 2010
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026