§ 13a AdVermiG – Ersatzmutter
Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,
- 1.
- sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder
- 2.
- einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AdVermiGAdoptionsvermittlungsgesetz
-
Zweiter Abschnitt – Ersatzmutterschaft
- § 13b – Ersatzmuttervermittlung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AdVermiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2021 I 2010
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026