§ 13a AdVermiG – Ersatzmutter

Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,
1.
sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder
2.
einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen
und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AdVermiG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2021 I 2010

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026