§ 54 AbgG – Rechtsstellung

(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.

(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.

(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AbgG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 21.2.1996 I 326;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 258

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Oktober 2025