§ 13 AbgG – Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen

Ein Mitglied des Bundestages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintritt, hat keinen Anspruch auf die Leistungen nach § 12 Abs. 2 und 3, wenn der Bundestag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AbgG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 21.2.1996 I 326;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 258

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Oktober 2025