§ 17 AÜG – Durchführung

(1) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AÜG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 158;

zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 369

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Juni 2026