§ 13 AÜG – Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AÜG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 158;

zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 369

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Juni 2026