§ 13 AÜG – Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers
Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AEntGArbeitnehmer-Entsendegesetz
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Abschnitt 5 – Zivilrechtliche Durchsetzung
- § 15a – Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AÜG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 158;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Juni 2026