§ 10a AÜG – Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber

Werden Arbeitnehmer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 von einer anderen Person überlassen und verstößt diese Person hierbei gegen § 1 Absatz 1 Satz 1, 5 und 6 oder Absatz 1b, gelten für das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b und § 10 entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AÜG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 158;

zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 369

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Juni 2026